Hintergrund
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei nach § 3 Nr. 11c EStG einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die Auszahlung kann auch in Teilbeträgen erfolgen.
Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Der Begünstigungszeitraum ist bis zum 31. Dezember 2024 befristet.
Die Inflationsausgleichsprämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zudem wird die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung dahingehend ergänzt, dass die Inflationsausgleichsprämie bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet wird.
Verfahren
Die ausgezahlten Beträge sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
Hinweis
Derzeit ist noch nicht abschließend geklärt, ob die Inflationsausgleichsprämie als pfändbares Einkommen gilt. Eine entsprechende Rechtsberatung ist durch uns leider nicht möglich. Bitte lassen Sie dies ggf. juristisch rechtssicher überprüfen.